Bei einer Scheidung gibt es erfahrungsgemäß genug Streitpunkte – der Verkaufspreis der Wohnung muss keiner davon sein. Ich habe einige dieser Verkäufe begleitet, und die gute Nachricht vorweg: Mit klaren Regeln und einem neutralen Dritten geht das würdevoll. Auch dann, wenn die beiden nur noch über Anwälte kommunizieren.
Drei Wege: Einer übernimmt (gegen Ausgleichszahlung auf Basis einer neutralen Bewertung), gemeinsam verkaufen und den Erlös teilen, oder behalten und vermieten (funktioniert nur bei sehr gutem Gesprächsklima – also selten). Ohne Einigung entscheidet das Gericht im Aufteilungsverfahren; der Antrag muss binnen eines Jahres ab rechtskräftiger Scheidung gestellt werden. Ein neutraler Makler, der beiden Seiten gleich berichtet, macht den Verkauf konfliktfrei.
Funktioniert, wenn einer die Finanzierung stemmt – und beide demselben Wert vertrauen. Genau da hakt es: Der Bleibende rechnet gern konservativ, der Gehende optimistisch. Eine neutrale, dokumentierte Bewertung ist hier keine Formalität, sondern die Friedensgrundlage.
Der häufigste und meist sauberste Weg: Der Markt bestimmt den Preis, niemand kann dem anderen später vorrechnen, er hätte zu billig hergegeben. Voraussetzung: Beide unterschreiben – Vermittlungsauftrag, Anbot-Annahme, Kaufvertrag.
Klingt vernünftig, setzt aber voraus, dass man mit dem Ex-Partner auf Jahre gemeinsam Betriebskosten, Reparaturen und Mieterthemen verwaltet. Wer sich beim Geschirrspüler-Ausräumen nicht einigen konnte, sollte sich das gut überlegen.
Sie brauchen zuerst eine Zahl, der beide vertrauen? Ich bewerte neutral und dokumentiert – und berichte beiden Seiten identisch. Kein „er hat gesagt, sie hat gesagt".
Neutrale Bewertung anfragenMeine Regeln für diese Verkäufe sind einfach – und nicht verhandelbar, weil sie beide schützen:
Übernahme gegen Ausgleichszahlung, gemeinsamer Verkauf oder Vermietung. Ohne Einigung entscheidet das Gericht – Antrag binnen eines Jahres ab rechtskräftiger Scheidung.
Bei gemeinsamem Eigentum ja – es braucht beide Unterschriften. Deshalb: Regeln und Mindestpreis vorab schriftlich fixieren, neutraler Dritter für den Prozess.
Bei aufgegebenem Hauptwohnsitz meist nicht (Hauptwohnsitzbefreiung). Sonderkonstellationen – etwa wenn einer längst ausgezogen ist – vorab steuerlich klären.
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Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Aufteilungs- und Steuerfragen klärt im konkreten Fall Ihr Anwalt bzw. Steuerberater.
Vertrauliches Erstgespräch – gern mit beiden, gern getrennt: +43 699 17 17 11 11