Roald Austraat
Immobilienmakler·Wien
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Anlegerwohnung / Vorsorgewohnung verkaufen: Rendite trifft Realität

Die Vorsorgewohnung war einmal das Lieblingskind der österreichischen Geldanlage – gekauft mit Prospekt, Steuervorteil und dem Versprechen, dass sich „das von selbst zahlt". Beim Verkauf zeigt sich dann, was sie wirklich war. Gute Nachricht: Mit der richtigen Strategie ist auch der Ausstieg ein gutes Geschäft. Man muss nur wissen, an wen man verkauft – und was das Finanzamt dazu sagt.

KURZ BEANTWORTET

Vermietet → an Anleger (Preis aus der Ertragsrechnung), frei → an Eigennutzer (Vergleichswert, meist höher). Eine Befristung mit absehbarem Ende kann Gold wert sein: vermietet kaufen, frei weiterverkaufen. Steuerlich gilt: keine Hauptwohnsitzbefreiung, also regulär ImmoESt – und bei Kauf mit Vorsteuerabzug droht innerhalb von 20 Jahren die Vorsteuerberichtigung. Vor dem Inserat zum Steuerberater, nicht danach.

[ Bild: Taschenrechner, Mietvertrag und Wohnungsschlüssel · Alt-Text: „Anlegerwohnung Vorsorgewohnung verkaufen Wien – Rendite und Steuern" ]

Wie bei jeder vermieteten Wohnung entscheidet zuerst, an wen Sie verkaufen: Anleger zahlen nach Ertragswert, Eigennutzer nach Vergleichswert plus Emotion – oft ein zweistelliger Preisunterschied. Die Details dazu, inklusive Befristungs-Timing, stehen bereits hier: Vermietete Wohnung verkaufen →. Bei einer Anlegerwohnung kommt aber ein Faktor dazu, den es bei einer normal vermieteten Eigentumswohnung meist nicht gibt: die Umsatzsteuer.

1. Die Weiche, die alles entscheidet: Fortführung oder Nutzungsänderung

Wurde die Wohnung „netto" mit Vorsteuerabzug angeschafft, hängt die Steuerfrage beim Verkauf an der Käuferentscheidung: Verkaufen Sie an einen Anleger, der die Wohnung weitervermietet, kann der Verkauf steuerpflichtig (mit USt-Option) erfolgen – die Vorsteuerberichtigung entfällt dann meist, weil sich an der unternehmerischen Nutzung nichts ändert. Verkaufen Sie dagegen an einen Eigennutzer, der einzieht, endet die Vermietung – der Verkauf ist umsatzsteuerbefreit, und genau das löst die Vorsteuerberichtigung aus. Wer zuerst weiß, an wen er verkauft, weiß auch, ob die Falle überhaupt zuschnappt.

2. Die Vorsteuer-Falle mit Rechenbeispiel

Der Vorsteuerberichtigungszeitraum beträgt seit April 2012 einheitlich 20 Jahre (bei älteren Anschaffungen teils nur 10). Die Rückzahlung reduziert sich linear: pro bereits abgelaufenem Jahr ein Zwanzigstel weniger. Ein Beispiel: Bei einer Vorsorgewohnung mit 40.000 Euro ursprünglich abgezogener Vorsteuer, verkauft nach 8 Jahren an einen Eigennutzer, wären noch 12 von 20 Jahren offen – die Rückzahlung beträgt dann 12/20, also 24.000 Euro. Nach 15 Jahren wären es nur mehr 5/20, also 10.000 Euro. Die Zahl schrumpft mit jedem Jahr Haltedauer, aber sie verschwindet erst nach 20 Jahren ganz.

Anleger- oder Eigennutzer-Strategie – was bringt bei Ihrer Wohnung mehr? Ich rechne beide Szenarien durch, inklusive Befristungs-Timing. Mit Zahlen, nicht mit Prospekt-Prosa.

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3. Vermarktung: andere Zielgruppe, andere Bühne

Ein Anleger will keine Sonnenuntergangs-Lyrik, sondern ein Zahlenblatt: Nettomiete, Betriebskosten, Rücklage, Befristungsende, Mietzinsreserve, Rendite brutto/netto. Das Exposé für eine Anlegerwohnung sieht bei mir entsprechend anders aus als das für die Familienwohnung – nüchterner, tabellarischer, vollständiger (was ein Exposé können muss →). Und die Besichtigung? Findet oft gar nicht statt – gute Anleger kaufen nach Aktenlage, mit einem einzigen Termin zur Verifikation. Auch das ist eine Kunst: Der Mieter soll vom Verkauf so wenig wie möglich mitbekommen, das schützt Ihre Mieteinnahmen bis zur Übergabe.

Häufige Fragen zur Anlegerwohnung

An wen verkaufe ich am besten?

Vermietet an den nächsten Anleger (Ertragswert), frei an Eigennutzer (Vergleichswert, meist höher). Details dazu: Vermietete Wohnung verkaufen.

Was ist die Vorsteuer-Falle?

Bei Kauf mit Vorsteuerabzug kann ein steuerfreier Verkauf innerhalb von 20 Jahren anteilige Rückzahlung auslösen – pro abgelaufenem Jahr ein Zwanzigstel weniger. Verkauf an einen weitervermietenden Anleger mit USt-Option vermeidet die Berichtigung meist.

Gilt die Hauptwohnsitzbefreiung?

Nein – es fällt regulär ImmoESt an: 30 % vom Gewinn bei Neuvermögen, pauschal meist 4,2 % vom Erlös bei Altvermögen.

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Roald Austraat, Immobilienmakler in Wien (Beispielbild)

Roald Austraat, MBA · konzessionierter Immobilienmakler in Wien · Mehr über mich →

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung. USt- und ImmoESt-Fragen klärt im konkreten Fall Ihr Steuerberater – idealerweise vor dem Inserat.

Der Ausstieg soll sich rechnen. Rechnen wir.

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